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Apr. 2025

>EU-BatterieverordnungMit dem digitalen Batteriepass zu mehr Nachhaltigkeit und Transparenz

Abo-Inhalt02.12.202583 Min. LesedauerVon Ursula Katthöfer, Wissenschaftsjournalistin, Bonn

| Die neue EU-Batterieverordnung ist Teil des Green Deal und verlangt künftig für bestimmte Batterietypen einen digitalen Batteriepass. Dieser soll die Batteriebranche nachhaltiger gestalten und Dokumentationspflichten erhöhen. Doch auch für Hersteller bringt der Pass Vorteile. Der Beitrag zeigt, welchen Gewinn der Batteriepass für Unternehmen und Kunden verspricht, wie er konkret umgesetzt wird und welche Auswirkungen die neuen Batterietypen auf die Industrie haben. Außerdem werden die Schritte zur Einführung des Batteriepasses und mögliche Wettbewerbsvorteile beleuchtet. |

1. Das neue Batterierecht

Die Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.23 (EU-Batterieverordnung, kurz EU-BattVO) legt neue Regelungen für Batterien und Altbatterien in der EU fest (www.iww.de/s12610) und ersetzt die alte Richtlinie 2006/66/EG. Sie bildet damit die Grundlage für das neue Batterierecht, welches direkt in allen EU-Staaten gilt. In Deutschland wird die Verordnung durch das nationale Batterierecht-Durchführungsgesetz (kurz BattDG) ergänzt (www.iww.de/s14672), das am 7.10.25 in Kraft trat. Dieses Gesetz löst das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ab und setzt die EU-Vorgaben verbindlich um.

Die neue EU-BattVO zielt darauf ab, Batterien während ihres gesamten Lebenszyklus umweltfreundlich zu produzieren und zu entsorgen. Damit soll die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden. Denn je höher der Wiederverwertungs- und Recyclinganteil von Batterien, desto effizienter werden Ressourcen genutzt und desto unabhängiger ist die EU von Rohstoffen aus anderen Ländern. Zudem sollen Batterien, die Rohstoffe wie bspw. Lithium, Kobalt oder Nickel enthalten, entlang der gesamten Lieferkette sozialverträglich hergestellt werden.

2. Aus drei Kategorien werden fünf Batterietypen

Für die Hersteller von Batterien ändert sich mit der EU-BattVO einiges. Zunächst wurden aus den bisherigen drei Kategorien mit der Einteilung in Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien nun fünf Batterietypen:

  • 1. Gerätebatterien: Sie sind versiegelt und wiegen maximal fünf Kilogramm. Dazu gehören auch Knopfzellen in Hörgeräten und Handy-Akkus.
  • 2. LV-Batterien: Die Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV) befinden sich in einer Kapsel und wiegen maximal 25 Kilogramm. Sie gehören zu Geräten, die ausschließlich von einem Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor- und Muskelkraft angetrieben werden können, also z. B. E-Bikes und E-Scooter. Auch in akkubetriebenen Rasenmähern sind sie zu finden.
  • 3. Starterbatterien, auch Autobatterien genannt: Sie versorgen Anlasser, Beleuchtung und Zündung von Fahrzeugen. Manchmal kommen sie in anderen Maschinen vor.
  • 4. Industriebatterien: Industriell verwendete Batterien bewegen z. B. schwere Maschinen wie Gabelstapler und Palettenwagen oder werden in Rechenzentren als Stromspeicher genutzt. Zu diesem Typ gehören zudem Batterien mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm sowie alle Batterien, die weder zu den LV-, Elektrofahrzeug- oder Starterbatterien zählen.
  • 5. Elektrofahrzeugbatterien: Sie wiegen mehr als 25 Kilogramm und ermöglichen den Antrieb von Elektro- oder Hybridfahrzeugen.

Die EU-BattVO gilt für jede Art von Batterie – von der kleinen Gerätebatterie für die Fernbedienung bis zur Industriebatterie, die ein Unternehmen mit Notstrom versorgen könnte. Die Art. 38 und Art. 41 EU-BattVO regeln, dass Modelle, die der BattVO nicht genügen, in der EU nicht verkauft werden dürfen. So ist die CE-Kennzeichnung seit August 2024 für jede Batterie Pflicht. Andere Änderungen wie etwa zu höheren Sammelquoten, der Entnehmbarkeit aus einem Gerät oder den Mindestanforderungen an die Haltbarkeit, gelten nur für einige der fünf neuen Batterietypen. Der TÜV Süd hat dazu eine Tabelle erstellt (www.iww.de/s14673).

3. Der Batteriepass wird für drei Batterietypen zur Pflicht

Der digitale Batteriepass ist für drei von fünf Batterietypen notwendig. In Art. 77 Abs. 1 der EU-BattVO heißt es: „Ab dem 18.2.27 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene

  • LV-Batterie,
  • Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und
  • Elektrofahrzeugbatterie

über eine elektronische Akte (Batteriepass) verfügen.“

Der Batteriepass ist das Mittel, um die Branche nachhaltiger und transparenter zu machen. Zunächst müssen die Unternehmen dafür neue Prozesse und Strukturen schaffen. Dieser Mehraufwand könnte sich durch Wettbewerbsvorteile auszahlen. Denn umweltbewusste Kunden bevorzugen Produkte von Unternehmen, die über den Batteriepass detaillierte Informationen zu Rohstoffherkunft und CO2-Bilanz liefern. Im besten Fall stärkt der Pass das Vertrauen in die Marke.

4. Inhalte des digitalen Batteriepasses

Die elektronische Akte – wie es in der Verordnung heißt – muss über einen dauerhaft lesbaren QR-Code zugänglich sein, damit die darin enthaltenen Informationen einfach auffindbar sind. Je nach Nutzungsgruppe soll die Akte unterschiedlich zugänglich sein:

  • Informationen für Endnutzer wie z. B. E-Bike-Fahrer sind öffentlich
  • Informationen für bestimmte Gruppen wie Entsorgungsunternehmen oder Behörden wie die Marktaufsicht erfordern Zugangsdaten

Der Batteriepass enthält Informationen zu den vier Themen Herkunft, Produktion, Material und Entsorgung. Die Informationen zu diesen vier Themen stammen aus unterschiedlichen Quellen. Hersteller und Händler, aber auch Zulieferer von Rohstoffen und Entsorger müssen Informationen für den Pass liefern.

5. Der Weg zum digitalen Batteriepass

Das Beratungsunternehmen BaSyx Enterprise hat eine Checkliste mit sieben Schritten zum digitalen Produktpass (www.iww.de/s14674) erstellt. Die Schritte sind folgende:

Fazit | Der digitale Batteriepass wird ab dem 18.2.27 für Industrie- und Antriebsbatterien zur Pflicht. Für den Handel innerhalb der EU kommt kein Batteriehersteller oder -händler daran vorbei. Es ist ratsam, die notwendigen Daten rechtzeitig zu sammeln. Das beugt nicht nur unnötiger Hektik vor. Es erhöht auch die Chancen am Markt, zu den Vorreitern zu gehören. Hingegen riskieren Unternehmen einen Imageschaden, wenn sie das Thema auf die lange Bank schieben. Zudem droht das Verkaufsverbot innerhalb der EU, wenn Batterien nicht mit den Anforderungen der EU-BattVO übereinstimmen.

  • 1. Erfasse und clustere intern und extern vorhandene batteriebezogene Daten von Lieferanten und Entsorgern.
  • 2. Definiere ein strukturieres Datenmodell, basierend auf der Verwaltungsschale (Asset Administration Shell, AAS), wie von BaSyx empfohlen.
  • 3. Berechne und veröffentliche den CO2-Fußabdruck von Produktion und Lieferkette.
  • 4. Definiere und setze Zugriffsrechte für Endnutzer und Entsorger um.
  • 5. Wähle eine Plattform für den Batteriepass aus, plane die Integration in IT-Systeme und kläre das Hosting.
  • 6. Starte ein Pilotprojekt mit Partnern, teste und optimiere Prozesse und führe den Rollout durch.
  • 7. Führe Monitoring und Weiterentwicklung durch, um auf gesetzliche und technische Änderungen zu reagieren.

AUSGABE: PN 4/2025, S. 141 · ID: 50607347

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