Juni 2022
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ArbeitsrechtMitarbeiter will trotz AU arbeiten: So kommen Sie als Praxisinhaber Ihrer Fürsorgepflicht nach
Abo-Inhalt07.03.20222147 Min. LesedauerVon Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen und Julian Stinauer, Syndikusrechtsanwalt bei der FOM Hochschule für Oekonomie & Managementvon Dipl.-Kfm. Thomas Schneider, Essen und Julian Stinauer, Syndikusrechtsanwalt bei der FOM Hochschule für Oekonomie & Management
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Hinweis an Redaktion
| Physiopraxen sind keine anonymen Großbetriebe, die Mitarbeiter kennen einander. Wer arbeitsunfähig erkrankt, weiß, was an Mehrarbeit auf die Kollegen zukommt und/oder welche Patienten nicht versorgt werden. Entsprechend gibt es arbeitswillige, arbeitsfähige Mitarbeiter, die vor Ablauf einer Krankschreibung wieder arbeiten möchten. Als Praxisinhaber und Arbeitgeber stehen Sie hier in einem Spannungsfeld: Zwar ist die Einsatzbereitschaft des Mitarbeiters lobenswert, aber Sie haben ihm gegenüber (ebenso wie gegenüber den Kollegen) auch eine Fürsorgepflicht. |
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AUSGABE: PP 6/2022, S. 13 · ID: 47941106
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