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Mai 2022

Außergewöhnliche BelastungFG Münster lehnt steuerliche Absetzung der Kosten für Rückentraining ab – nun entscheidet der BFH

Leseprobe01.04.20224317 Min. Lesedauer

| Sind Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises als außergewöhnliche Belastungen absetzbar? Mit dieser Frage muss sich der Bundesfinanzhof in einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Steuerzahlers befassen (Az. VI B 12/22). |

Das Finanzgericht (FG) Münster hat in der Vorinstanz die Aufwendungen mangels entsprechender ärztlicher Verordnungen nicht anerkannt (Urteil vom 17.01.2022, Az. 9 K 1471/20 E, Abruf-Nr. 228066). Die Argumente des Steuerzahlers ließ es nicht gelten. Der Steuerzahler hatte erklärt,

  • bei den Kosten für Medikamente handele es sich auch ohne Vorliegen entsprechender ärztlicher Verordnungen um ständig erforderliche Einkäufe, die nicht nur gelegentlich – und damit zwangsläufig – seien und
  • die Aufwendungen für das „Ortho-Training“ seien ebenfalls zwangsläufig, dies ergebe sich aus dem vorgelegten fachärztlichen Gutachten sowie aus der amtsärztlichen Bescheinigung.

AUSGABE: PP 5/2022, S. 2 · ID: 48117338

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