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Feb. 2022

Editorial PStR 02/2022Frankfurter Mutante

Abo-Inhalt18.01.20221044 Min. Lesedauer

| Liebe Kolleginnen und Kollegen, Frankfurter Mutante: Wenn sich ein OLG gegen eine gut 100 Jahre alte, vermeintlich gefestigte Rechtsprechung des BGH in Steuerstrafsachen wendet (dazu PStR 21, 203 ff.), zollt der Leser – je nach beruflichem Standpunkt – üblicherweise Respekt, Mut, intellektuelle Schärfe, Übermut oder ungehöriges Kopfschütteln. Gänzlich anders, weil einheitlich, durchweg ablehnend, fielen die Reaktionen auf den Beschluss des OLG Frankfurt vom 9.3.21 – 2 WS 132/20 – aus. Das OLG Frankfurt hatte einen „begründungslosen Bruch mit fast 100 Jahre alter Rechtsprechung“ (Mosbacher NJW 2021, 1916) vollzogen und einen neuartigen Virus in der Tatbestandlichkeit der Steuerhinterziehung entdeckt: Das Verbrechen des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges nach § 263 Abs. 5 StGB. |

In einer Haftentscheidung zu Cum-/Ex gegen den vermeintlichen spiritus rector dieser Wertpapiertransaktionen stellte das OLG Frankfurt begründunglos fest:

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AUSGABE: PStR 2/2022, S. 2 · ID: 47849661

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