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BMFUSt bei Geldspielgeräten: „Saldo 1“ als Bemessungsgrundlage
Abruf-Nr. 225772
| Bemessungsgrundlage für die USt-Besteuerung bei Geldspielgeräten ist der – nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums – mittels Zählwerk ermittelte Kasseninhalt abzüglich der darin enthaltenen USt. Das BMF weist hierzu darauf hin, dass dabei auf den sog. „Saldo 1“ (Einwurf minus Auswurf) abzustellen ist, der bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit auf den Auslesestreifen dargestellt wird (Schreiben vom 5.11.21, III C 2 - S 7200/19/10003:005, DOK 2021/1137935, Abruf-Nr. 225772). |
Beachten Sie | Die USt-Pflicht bezüglich Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten ist BFH-seitig geklärt (BFH 11.12.19, XI R 13/18, BFHE 268, 262; allerdings Verfassungsbeschwerden anhängig: 1 BvR 2540/20; 1 BvR 2531/20). In der Praxis wurde bisher entweder auf Saldo 1 oder auf Saldo 2 als Bemessungsgrundlage abgestellt (FG Hamburg 15.7.14, 3 K 207/13, juris). Hier hat das BMF nun eine Vereinheitlichung herbeigeführt. Saldo 1 hat den Vorteil, dass unberechtigte Fehlbeträge, die nach Ermittlung des Saldos 1 entstehen, bzw. sonstige steuerschädliche Eingriffe (Fehlberechnungen durch Software oder Geräteelektronik; Manipulationen beim Auszahlungsvorrat oder Nachfüllungen) keinen Einfluss mehr auf die Besteuerung haben.(DR)
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AUSGABE: PStR 2/2022, S. 27 · ID: 47785162