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KanzleiführungDas beA im Steuerstrafverfahren – Beobachtungen und Anmerkungen

Abo-Inhalt25.02.20223245 Min. LesedauerVon RA Dr. Lenard Wengenroth, Krause & Kollegen, Berlin

| Seit dem 1.1.22 gilt für Anwälte der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr. Mangels anderer technischer Alternativen läuft dies darauf hinaus, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) verwenden zu müssen. Dies gilt auch für das Steuerstrafverfahren, wobei hier einige Besonderheiten gelten. Der digitale Versand hat (leider) nicht nur Vorteile. Insbesondere im Verhältnis zum Fax sind i. d. R. noch zeitliche Verzögerungen zu beobachten, bis ein Dokument dem zuständigen Sachbearbeiter vorliegt. |

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AUSGABE: PStR 4/2022, S. 91 · ID: 48015281

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