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BMFHinterziehungszinsen: Festsetzung vorläufig
Abruf-Nr. 226239
| In Ergänzung seines Schreibens vom 17.9.21 (BStBl I 21, 1759) stellt das BMF in einem neuen Schreiben vom 3.12.21 (IV A 3 - S 0338/19/10004 :005, DOK 2021/1219219, Abruf-Nr. 226239) klar, dass Hinterziehungszinsen für Veranlagungszeiträume (VZ) ab 1.1.19 vorläufig festzusetzen sind. |
Hinterziehungszinsen nach § 235 AO für VZ ab 1.1.19 werden von den FÄ gem. der neuen Anweisung nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 i. V. m. § 239 Abs. 1 S. 1 AO künftig vorläufig festgesetzt, soweit für denselben Zeitraum nach § 233a AO festgesetzte Nachzahlungszinsen auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden, § 235 Abs. 4 AO. Vergleichbares gilt für Änderungs- oder Berichtigungsfälle.
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AUSGABE: PStR 4/2022, S. 75 · ID: 47876176