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Schweizerisches BundesgerichtCum-Ex: Auslieferung an Deutschland
Abruf-Nr. 227753
| Das Schweizerische Bundesgericht hat die Auslieferung eines Angeklagten, dem in Deutschland Steuerhinterziehung im Rahmen des Cum-Ex-Skandals vorgeworfen wird, an die BRD bestätigt (16.2.22, 1C_3/2022, Abruf-Nr. 227753). Damit ist der am 30.6.21 vom eidgenössischen Bundesamt für Justiz erlassene und am 7.7.21 von der Kantonspolizei Graubünden vollstreckte Auslieferungshaftbefehl rechtskräftig (bestätigt durch das Schweizerische Bundesstrafgericht 20.12.21, RR.2021.200, Abruf-Nr. 227787). Eine zeitnahe Überstellung an Deutschland ist mittlerweile erfolgt. |
Dem Einwand des Angeklagten (A), ihm würde von den deutschen Behörden höchstens ein nicht auslieferungsfähiges Fiskaldelikt vorgeworfen (Steuerhinterziehung), folgte das Bundesgericht nicht. Die sog. „Cum-Ex-Geschäfte“ stellen nach Ansicht der Schweizer Richter vielmehr – „prima facie“ – einen auslieferungsfähigen (Steuer-)Betrug (Art. 146 Schweizerisches StGB) dar. Vergleichbares habe das Bundesgericht für ähnliche Betrugs-Konstellationen mehrfach entschieden. Insofern konnte auf entsprechende Rechtsprechung zur Abgrenzung des auslieferungsfähigen Betrugs nach Art. 146 Schweizerisches StGB zum nicht auslieferungsfähigen Fiskaldelikt zurückgegriffen werden.
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AUSGABE: PStR 4/2022, S. 74 · ID: 48035507