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OLG BrandenburgHinterziehung durch Unterlassen: Kenntnis wesentlicher Umstände
Abruf-Nr. 227829
| Das Brandenburgische OLG ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO („in Unkenntnis lässt“) ausscheidet, wenn die zuständigen Finanzbehörden zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt von den „wesentlichen steuerlich relevanten Umständen“ bereits Kenntnis haben (10.2.22, 2 Ws 202/21, Abruf-Nr. 227829). |
Es ging um Abgeordnetenbezüge, die der Angeschuldigte als Landtagsabgeordneter vereinnahmt hatte, ohne dies in Steuererklärungen anzugeben. Allerdings waren die Bezüge jeweils durch die Landtagsverwaltung dem zuständigen FA gemeldet worden. Da ferner keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass dem Angeschuldigten die Meldung durch die Landtagsverwaltung unbekannt gewesen sein könnte, lag auch kein Versuch vor.
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AUSGABE: PStR 6/2022, S. 122 · ID: 48059977