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BFHKindergeld-Hinterziehungszinsen: kein Kostenersatz bei Einspruch

Abo-Inhalt09.05.2022887 Min. Lesedauer

| Der BFH hat entschieden, dass trotz erfolgreichen Einspruchs gegen Hinterziehungszinsen im Kindergeldverfahren keine Kostenerstattung erfolgt (1.9.21, III R 18/21, Abruf-Nr. 225905). |

§ 77 EStG sieht zwar ausnahmsweise eine Kostenerstattung für erfolgreiche Einspruchsverfahren gegen originäre Kindergeldfestsetzungen vor. Die Entscheidung über Hinterziehungszinsen betrifft jedoch nicht unmittelbar die Festsetzung von Kindergeld. Als bloßes Nebenverfahren, bei dem es in erster Linie um die Tatbestandsverwirklichung des § 370 AO und nicht um die Kindergeldfestsetzung nach §§ 70, 72 EStG geht, werden Einsprüche gegen Hinterziehungszinsen daher nicht vom Wortlaut der Vorschrift erfasst. Als Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens kann § 77 Abs. 1 S. 1 EStG auch nicht extensiv (analog) ausgelegt werden. Es fehlt nach Ansicht des BFH bereits an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.(DR)

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AUSGABE: PStR 6/2022, S. 122 · ID: 47837376

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