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LG Frankfurt/OderBeschlagnahmeschutz wegen Doppelrelevanz
Abruf-Nr. 229552
| Das LG Frankfurt/Oder hat in einem wegen Steuerhinterziehung und illegalen Glücksspiels geführten Strafverfahren klargestellt, dass in einem Zivilrechtsstreit erfolgte Mandanten-Korrespondenz ausnahmsweise Beschlagnahmeschutz als Verteidigerunterlage (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 148 StPO) genießt, wenn das Prozessverhalten bereits die Einlassung in einem Strafverfahren determiniert und insofern Doppelrelevanz aufweist (7.4.22, 22 Qs 8/22, Abruf-Nr. 229552). |
Bei Unkenntnis des Beschuldigten und seines Verteidigers von einem bereits laufenden Ermittlungsverfahren ist die Korrespondenz jedenfalls vor Beschlagnahme geschützt, wenn zum Zeitpunkt der Kommunikation mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen aufgrund des doppelt relevanten Umstands objektiv nachvollziehbar gerechnet werden kann. Hier ging es im Zivilverfahren um das Unterlassen des (verwaltungs- bzw. gewerberechtlich) unerlaubten Betriebs von Spielgeräten (§ 3 Spielverordnung). Die verwaltungsrechtliche Erlaubnis führt dabei strafrechtlich zum Tatbestandsausschluss (§§ 284 f. StGB). Aufgrund dieser Verwaltungsakzessorietät lag Doppelrelevanz im Zivil- und Strafverfahren vor.(DR)
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AUSGABE: PStR 8/2022, S. 170 · ID: 48407185