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EuGHSammelauskunftsersuchen zu Online-Inseraten für Kfz
Abruf-Nr. 229318
| Die Bestimmungen der DSGVO verwehren es den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten nicht, Anbieter eines Internet-Inseratedienstes zu verpflichten, Informationen über Steuerpflichtige, die auf der anbieterseitigen Website Inserate aufgegeben haben, offenzulegen. Darauf weist der EuGH in einer aktuellen Entscheidung zu lettischen Online-Verkaufsinseraten für Kfz hin (24.2.22, Rs. C-175/20, „Valsts ieņēmumu dienests“, Abruf-Nr. 229318). |
Allerdings müssen die erfragten Daten für die spezifischen Zwecke, für die sie erhoben werden, notwendig sein, und der Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, darf nicht länger sein, als dies notwendig ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Datenerhebung muss zudem grundsätzlich Art. 5 Abs. 1 DSGVO („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) genügen; Abweichungen sind allerdings mittels „Gesetzesmaßnahmen“ (der EU bzw. des Mitgliedstaats) gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO zulässig.
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AUSGABE: PStR 8/2022, S. 170 · ID: 48358063