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OLG FrankfurtJustiz überlastet: Vermögensarrest unverhältnismäßig
Abruf-Nr. 230092
| Das OLG Frankfurt a. M. hat einen Vermögensarrest wegen fehlender Verfahrensförderung seitens der Strafkammer für unverhältnismäßig erklärt (15.2.22, 3 Ws 34/22, Abruf-Nr. 230092). |
Dem Angeschuldigten (A) wurden zwar erhebliche Straftaten zulasten der Sozialversicherung und des Steuerfiskus vorgeworfen. Der ausgebrachte Vermögensarrest beschränkte die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des A allerdings seit 2 Jahren und 8 Monaten in einschneidender Weise. Da zudem seit rund 14 Monaten wegen Überlastung der Strafkammer faktisch ein Verfahrensstillstand herrschte, der sich auch nicht zeitnah ändern würde, verstieß der Arrest gegen das zeitliche Übermaßverbot. Die von der befragten Strafkammer geäußerte vage Hoffnung, das Verfahren zum Jahresende (mithin nach dann rund 20 Monaten) wieder fördern zu können, reichte nicht aus, um die Verhältnismäßigkeit des Arrests zu bejahen.
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AUSGABE: PStR 9/2022, S. 194 · ID: 48457268