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Sept. 2022

Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetKrypto-Besteuerung: Rückfragen des Finanzamts nach § 153 AO-Schreiben

Abo-Inhalt08.08.20227704 Min. LesedauerVon RA Thorsten Franke-Roericht, LL.M. Wirtschaftsstrafrecht, Tax Compliance Officer (C.H. Beck), Certified Crypto Finance Expert (Schweiz)

| Grundsätzliche Fragen der Besteuerung von Kryptowährungen – z. B. Bitcoin oder Ether – und anderen Krypto-Assets – z. B. Non-Fungible Tokens (NFTs) – sind höchstrichterlich ungeklärt. Mandanten mit entsprechenden Investments haben sich aber zuletzt vermehrt dafür entschieden, die Einkünfte daraus rückwirkend steuerlich zu berichtigen. Dies ist auch dem inzwischen vom BMF veröffentlichten Schreiben „Einzelfragen der ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ (PStR 22, 147) geschuldet. |

FRAGE DES STEUERBERATERS: Nach Abgabe eines Schreibens nach § 153 AO, mit dem Krypto-Sachverhalte des Mandanten M als private Veräußerungsgewinne i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG angezeigt und rückwirkend berichtigt wurden, meldete sich die Steuerfahndungsstelle mit einem umfangreichen Fragenkatalog. Man ermittle im Steuerverfahren. Wie ist ein solches Vorgehen einzuordnen? Droht ein Steuerstrafverfahren?

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AUSGABE: PStR 9/2022, S. 215 · ID: 48500698

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