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Erweiterte Einziehung von TaterträgenKeine Rechtsgrundlage für erweiterte Einziehung von Surrogaten

Abo-Inhalt28.11.20225581 Min. Lesedauer

| Der BGH konkretisiert die Anforderungen an eine erweiterte Einziehung von Taterträgen (BGH 23.3.22, 6 StR 611/21, Abruf-Nr. 229050). |

Das LG hat den Angeklagten A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie eine Einziehungsanordnung bezüglich mitgeführten Bargeldes, eines Girokontoguthabens sowie zweier Armbanduhren „ROLEX GMT Master“ und „ROLEX Daytona“ getroffen. Die Revision des A war nur bezüglich des Ausspruchs über die Einziehung erfolgreich.

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AUSGABE: PStR 1/2023, S. 3 · ID: 48300704

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