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VG AachenKeine Akteneinsicht in anonyme Anzeige

Abo-Inhalt05.12.20226880 Min. Lesedauer

| Das VG Aachen lehnt es in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ab, dem Steuerpflichtigen Akteneinsicht in eine anonyme Anzeige beim HZA zu gewähren, die zu einer erfolglosen Überprüfung seines Betriebs geführt hat (24.3.22, 8 K 1116/18, Abruf-Nr. 229935). |

Aufgrund der Anzeige, wonach der Kläger K seine landwirtschaftlichen Fahr-zeuge mit Heizöl betanken würde, war eine ergebnislose Überprüfung im Wege der Steueraufsicht (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG i. V. m. § 210 AO) erfolgt. Um den Denunzianten zu identifizieren, beantragte der K beim HZA erfolglos Akteneinsicht. Das VG bejaht zwar die Zulässigkeit der anschließenden Klage, lehnt einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch aber ab. Es bestehe kein Recht auf Akteneinsicht aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG, da Versagungsgründe gem. § 3 Nrn. 4, 7, § 5 IFG vorlägen. Insbesondere das Steuergeheimnis (§ 30 AO) stelle eine auskunftshindernde Vorschrift nach § 3 Nr. 4 IFG dar. Offenbarungsmöglichkeiten nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AO werden vom VG verneint. Bei der Interessenabwägung komme dem Geheimhaltungsinteresse des HZA (Informantenschutz im öffentlichen Interesse einer effektiven Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung) höheres Gewicht als dem klägerischen Auskunftsinteresse zu.

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AUSGABE: PStR 1/2023, S. 1 · ID: 48429305

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