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Apr. 2023

BGHFahrt ohne Zulassung keine KraftSt-Hinterziehung

Abo-Inhalt06.03.20233099 Min. Lesedauer

| Fahren mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, ohne dies den Finanzbehörden anzuzeigen, erfüllt zurzeit nicht den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Darauf weist der BGH in einer aktuellen Leitsatz-Entscheidung hin (15.12.22, 1 StR 295/22, Abruf-Nr. 233742). |

Der in der unterlassenen Mitteilung liegende Verstoß gegen § 15 Abs. 1 KraftStDV ist nach Ansicht des BGH nicht strafbar, weil die Regelung der steuerlichen Erklärungspflicht allein in § 15 Abs. 1 KraftStDV den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügt. Das KraftStG selbst enthält keine Erklärungspflicht. Auch aus dem Wortlaut der in § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG normierten Verordnungsermächtigung ergibt sich keine Erklärungspflicht. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich zwar auf die „von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten“. Um welche Pflichten es sich dabei handele, ergibt sich aber weder aus der Vorschrift selbst noch aus ihrem Kontext. Dem Normadressaten ist es anhand des Wortlauts des § 15 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG mithin nicht möglich vorauszusehen, ob und unter welchen Umständen ihn eine (strafbewehrte) Erklärungspflicht trifft. Die Erklärungspflicht als Voraussetzung der Strafbarkeit gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für den Bürger damit nicht aufgrund des KraftStG vorhersehbar. Dies genügt nicht, um den bei Blankettstrafnormen (§ 370 AO) geltenden Bestimmtheitsgrundsatz gem. Art. 103 Abs. 2 GG zu erfüllen.

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AUSGABE: PStR 4/2023, S. 74 · ID: 49208398

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