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LG HildesheimArrest: Sind öffentlich-rechtliche Tatverletzte auf sich gestellt?

Abo-Inhalt02.10.20234993 Min. Lesedauer

| Nach Ansicht des LG Hildesheim ist es unverhältnismäßig, eine Einziehungsentscheidung zu vollstrecken. Dies muss nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO unterbleiben, wenn ein öffentlich-rechtlicher Tatverletzter die zugrunde liegende Forderung im Wege der Verwaltungsvollstreckung selbst vollstrecken kann (17.3.23, 21 Qs 1/23, Abruf-Nr. 237280). |

Darauf weist das LG im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Einziehungsverfahrens zugunsten einer geschädigten Familienkasse hin. Grundsätzlich sind i. S. e. gleichmäßigen Strafvollstreckung gem. § 2 StVollStrO Gerichtsentscheidungen – mithin auch die Einziehungsentscheidung – zwar mit Nachdruck und Beschleunigung zwingend zu vollstrecken. Gem. § 459g Abs. 5 StPO kann dies aber unterbleiben, wenn die Vollstreckung unverhältnismäßig ist. Wenn eine tatverletzte öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht nur die abstrakte Möglichkeit hat, ihre Forderung selbst zu titulieren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beizutreiben, sondern feststeht, dass sie davon auch tatsächlich Gebrauch macht, liegt eine solche Unverhältnismäßigkeit vor. Eine doppelte Inanspruchnahme des Betroffenen durch Vollstreckungsbehörde und öffentlich-rechtlichen Tatverletzten erweist sich als unverhältnismäßig.

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AUSGABE: PStR 11/2023, S. 241 · ID: 49393962

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