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GeldwäscheVerstöße nach dem Geldwäschegesetz (GwG): Internetpranger muss verhältnismäßig sein

Abo-Inhalt26.02.202469 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin

| Mittels einer Veröffentlichung im Internet kann ein Betroffener an den Pranger gestellt werden. Dadurch können sich z. B. Geschäftspartner wegen einer angeblich fehlenden Geldwäscheprävention abwenden. Aufgrund der weltweit verfügbaren Informationen im Internet droht schlimmstenfalls ein langfristiger Reputationsschaden und eine dauerhafte Stigmatisierung, die zu einem wirtschaftlichen „Todesurteil“ des Betroffenen führen kann. Dazu ein Fall des VG Ansbach. |

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AUSGABE: PStR 4/2024, S. 77 · ID: 49832558

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