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GSStSelbstständige Einziehung mit einstellendem Gerichtsurteil möglich
. 238583
| Der Große Senat für Strafsachen beim BGH hat entschieden, dass die Einziehung des Taterlöses (oder dessen Wertes) zusammen mit dem Urteil angeordnet werden darf, durch das das Verfahren wegen Verjährung eingestellt wird (BGH 23.5.23, GSSt 1/23, Abruf-Nr. 238583). |
Das Gericht kann folglich die selbstständige Einziehung des „durch“ (§ 73 Abs. 1 Alt. 1 StGB, Taterlös) oder „für“ (§ 73 Abs. 1 Alt. 2 StGB, Tatentgelt) eine verjährte Straftat erlangten Ertrages oder dessen Wertes nach § 76a Abs. 2 S. 1 StGB im subjektiven Verfahren mit dem Urteil anordnen, durch das es das Verfahren hinsichtlich dieser Tat einstellt. Eines Übergangs in das selbstständige Einziehungsverfahren (objektive Verfahren) gem. §§ 435 f. StPO bedarf es nicht. Solange die Tat noch Gegenstand der Hauptverhandlung ist, ist es zulässig, die Einziehung in diesem subjektiven Verfahren anzuordnen. § 76a StGB setzt keinen gesonderten Antrag der StA gem. §§ 435 ff. StPO voraus. Die StA muss die selbstständige Einziehung daher nur bei Gericht explizit beantragen, wenn sie keine Anklage erhebt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Reform des Einziehungsrechts eine selbstständige Einziehung ausschließlich im objektiven Verfahren für zulässig erachtet. Diese ist auch außerhalb des selbstständigen Einziehungsverfahrens zulässig. Die gegenteilige Ansicht des 1. und 2. Strafsenats, wonach die selbstständige (Wertersatz-)Einziehung von Taterträgen aus verjährten Straftaten nur im selbstständigen Einziehungsverfahren (§§ 435 f. StPO) zulässig sein sollte, hat sich beim BGH nicht durchgesetzt.
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AUSGABE: PStR 5/2024, S. 98 · ID: 49854746