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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetWelche Erklärungsfrist gilt für Steuerberater?

Abo-Inhalt20.01.20254 Min. LesedauerVon Dr. Karsten Webel, LL.M. (Indiana), Hamburg

| Bevollmächtigen sich Steuerberater selbst für ihre eigenen Steuererklärungen, ist fraglich, ob die Erklärungsfrist des § 149 Abs. 2 oder Abs. 3 AO gilt. Dazu ein Fall aus der Praxis: |

FRAGE DES STEUERBERATERS:Ich bin selbstständiger Steuerberater und habe mich selbst bevollmächtigt für die Abgabe meiner eigenen Steuererklärungen. Anfang dieses Jahres kam es zu einem Bearbeiterwechsel in meiner Dienststelle. Später wurde gegen mich ein Strafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung im Hinblick auf die Einkommensteuer 2023 eingeleitet. Dabei gilt für mich als Steuerberater doch die Abgabefrist bis zum 2.6.25, und auch in den Vorjahren habe ich immer im Rahmen der verlängerten Fristen für beratende Steuerpflichtige abgegeben, ohne dass z. B. ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde. Wie ist die Verfahrenseinleitung rechtlich zu beurteilen?

AUSGABE: PStR 2/2025, S. 47 · ID: 50272631

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