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FG HessenIst der Handel mit Scheinrechnungen doch umsatzsteuerbar?
| Das FG Hessen hat – abweichend von höchstrichterlicher BGH-Rechtsprechung – entschieden, dass der Handel mit Schein- bzw. Abdeckrechnungen als sonstige Leistung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterfallen kann (7.10.24, 6 K 443/22, Abruf-Nr. 245117). |
Vorliegend wurden mehrfach Beträge aus Scheinrechnungen an den Rechnungsschreiber (Schein-Subunternehmer) überwiesen. Die Rechnung wurde als angeblicher Fremdleistungsbezug beim Rechnungskunden verbucht. Hinterleute des Rechnungsschreibers hoben den Rechnungsbetrag sofort beim Rechnungsschreiber ab. Das abgehobene Bargeld (abzüglich einer Provision) wurde anschließend unmittelbar wieder an den Rechnungskunden zurückgegeben, um dessen Schwarzarbeiter zu entlohnen. Diese Leistungen (in Form eines „kompletten Serviceangebots“) wurden für mehrere „Kunden“ über mehrere Jahre angeboten und durchgeführt.
AUSGABE: PStR 4/2025, S. 74 · ID: 50252271