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FG HessenIst Rechtsschutz gegen beendete Kassen-Nachschau unmöglich?
| Das FG Hessen ist der Ansicht, dass eine Kassen-Nachschau i. S. d. § 146b AO schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Rechtsschutz gegen eine beendete Kassen-Nachschau ist nur mit einer Feststellungsklage nach § 41 FGO zu erlangen (FG Hessen 6.3.25, 5 K 928/21, Abruf-Nr. 248077). |
Das FG hat aber auch die Zulässigkeit dieser Feststellungsklage mangels Rechtsschutzinteresses abgelehnt. Nach der BFH-Rechtsprechung bedarf es keines besonderen Verfahrens, um die Rechtswidrigkeit von Prüfungsmaßnahmen feststellen zu lassen, die nicht auf einem Verwaltungsakt beruhen (20.2.90, IX R 83/88, BFHE 160, 391). Denn im Rechtsbehelfsverfahren gegen die umsetzenden Verwaltungsakte kann ein Verwertungsverbot geltend gemacht werden. Das FG hat den Kläger daher auf Rechtsschutz gegen die (aufgrund der Kassen-Nachschau) erlassenen Steuerbescheide bzw. gegen die festgesetzte OWiG-Geldbuße (mit dortigen OWiG-Rechtsmitteln) verwiesen.
AUSGABE: PStR 9/2025, S. 193 · ID: 50418641