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Sept. 2025

LG Frankfurt a. M.Gutachten können Beihilfestrafbarkeit zu Cum-Ex-Taten begründen

Abo-Inhalt13.08.202528 Min. Lesedauer

| Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass sich steuerliche Berater wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen können, wenn Gefälligkeitsgutachten für Cum-Ex-Täter erstellt werden, die diese darin bestärken, unrechtmäßige Cum-Ex-Aktientransaktionen durchzuführen (30.1.24, 5/24 KLs 7480 Js 208433/21, Abruf-Nr. 246558). |

Rechtsanwalt Y hatte in Beratungsgesprächen sowie in insgesamt vier Gutachten (2006 bis 2009) ursprüngliche Bedenken der späteren Haupttäter hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Cum-Ex-Aktientransaktionen zerstreut. Nach den Feststellungen des LG waren seine gutachterlichen Bewertungen der Transaktionen dabei mit Grundvoraussetzung dafür, dass die Bankverantwortlichen die Cum-Ex-Handelsgeschäfte letztlich durchführten. Neben dem sog. „doppelten Gehilfenvorsatz“ bejahte das LG außerdem die erhöhten Vorsatzanforderungen bei Hilfeleistungen durch „berufstypische Handlungen“. Y habe mindestens ein hohes Risiko gesehen, dass die Bankverantwortlichen eine Steuerstraftat begehen werden, und sich diesbezüglich mit ihnen solidarisiert. Dies zeigte sich etwa daran, dass er wider besseres Wissen in seinen Gutachten wesentliche Elemente des Sachverhalts nicht oder nicht vollständig darstellte. Eine bewusste bzw. zumindest als sehr wahrscheinlich erkannte Förderung von rechtswidrigen Handlungen kann laut LG aber nicht mehr als sozialadäquat i. S. e. berufstypischen Handlung angesehen werden.

AUSGABE: PStR 9/2025, S. 194 · ID: 50321211

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