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OLG StuttgartGestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) macht Bauvertrag nicht nichtig
| Eine unangemessene rechtliche Gestaltung gem. § 42 Abs. 2 S. 1 AO kann nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden und führt daher nicht dazu, dass ein Bauvertrag nichtig ist (OLG Stuttgart 30.4.25, 3 U 110/24, Abruf-Nr. 248239). |
Die Vertragsparteien hatten nachträglich eine Gesamtvergütung ungleich der realen Wertverhältnisse aufgeteilt, um Steuern zu optimieren. Dabei wurde die Vergütung für eine gewerbliche Lagerhalle mit Carport sowie für ein privates Schwimmbecken getrennt bewertet. Diese – ggf. als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO in Betracht kommende – Vorgehensweise konnte laut OLG jedoch nicht mit einer Verletzung steuerlicher Pflichten i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG gleichgestellt werden. Entgegen der Ansicht des LG war der Bauvertrag nicht nach § 134 BGB i. V. m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig. Die Parteien wollten ihre steuerlichen Pflichten aus dem Vertrag (richtige Fakturierung und USt-Rechnung, USt-Abführung, Verbuchung der Geschäftsvorfälle etc.) befolgen. Sie hatten auch nicht vereinbart, Leistungen von dem Vorhaben „Schwimmbecken“ in das Vorhaben „Lagerhalle mit Carport“ zu „verschieben“, auch wenn es bei der Bauausführung Verschiebungen gab. Mangels dahingehender Vereinbarung konnte dahinstehen, ob eine bloße Umdeklaration von Leistungen an einen Privaten in Leistungen an einen Unternehmer bei der Fakturierung unter § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SchwarzArbG fällt. (DR)
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AUSGABE: PStR 9/2025, S. 193 · ID: 50430378
