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OLG HamburgAusländische Beteiligung ist trotz späterem Zuzug meldepflichtig
| Nach Ansicht des OLG Hamburg umfasst die nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO bußgeldbewehrte Mitteilungspflicht des § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch Konstellationen, in denen der Erwerb der ausländischen Unternehmensbeteiligung zeitlich vor dem Zuzug des Betroffenen nach Deutschland erfolgte (26.11.24, 2 ORbs 38/24, Abruf-Nr. 247909). |
Es hat daher eine Geldbuße wegen mehrerer nicht gemeldeter ausländischer Unternehmensbeteiligungen größtenteils bestätigt. Der Wortlaut des § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO spricht ohne zeitliche Konkretisierung allein vom Merkmal „Erwerb“. Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht ist, ausländische Sachverhalte leichter steuerlich zu überwachen. Bei Beteiligungserwerb vor Zuzug läuft die Erklärungsfrist gem. § 138 Abs. 5 S. 1 AO daher mit Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der Zuzug stattgefunden hat, ab. Für die OWiG-Verjährung ist dieser Fristablauf aber unbedeutend, da die Handlungspflicht auch nach Ablauf weiter besteht und erst endet, wenn kein Interesse des FA an einer Meldung der fraglichen Vorgänge mehr besteht.
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AUSGABE: PStR 11/2025, S. 241 · ID: 50405392
