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BGHZulässig: Handy wurde zwangsweise per Fingerabdruck entsperrt
| Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung die Entsperrung eines Mobiltelefons per Fingerabdruck als zulässige Ermittlungsmethode eingestuft (13.3.25, 2 StR 232/24, Abruf-Nr. 248247). |
Der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon eines Beschuldigten gespeicherten Daten, indem dessen Finger zwangsweise auf den Fingerabdrucksensor gedrückt wird, ist von § 81b Abs. 1 StPO, §§ 94 ff. StPO gedeckt, wenn eine zuvor nach §§ 102, 105 Abs. 1 StPO richterlich angeordnete Durchsuchung auch dazu dient, Mobiltelefone zu finden, und der beabsichtigte Datenzugriff trotz seiner Eingriffsintensität verhältnismäßig ist. Das Entsperren stellt eine „ähnliche Maßnahme“ i. S. d. § 81b StPO dar, die dazu dient, die körperliche Beschaffenheit des Beschuldigten festzustellen. Bei der Entsperrung mittels biometrischer Daten durch den Sensor des Smartphones erfolgt eine solche Feststellung äußerer, dauerhafter Körpermerkmale. Unter Hinweis auf EuGH-Rechtsprechung verneint der BGH zudem einen Verstoß gegen die EU-Datenschutz-
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AUSGABE: PStR 11/2025, S. 242 · ID: 50436180
