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Cum-CumCum-Cum-Sachverhalte: So wirken sich jüngste Entscheidungen auf Nacherklärungspflichten aus

Abo-Inhalt08.09.202558 Min. LesedauerVon RA Dr. Andreas Weitzell und RA Dr. Jochen Feldle, FA StR, beide Ufer Scharf Rechtsanwälte, München

| Es ist Bewegung im Markt: Mit Beschluss vom 10.12.24 ließ das OLG Frankfurt (3 Ws 231/24) eine Anklage wegen Cum-Cum-Geschäften zu. Zuvor hatte sich das BMF mit Schreiben vom 9.7.21 für eine Meldepflicht entsprechender Sachverhalte ausgesprochen. Am 13.11.24 stellte der BFH (I R 3/21) fest, dass es bei der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nicht darauf ankomme, ob der Inhaber übertragene Rechte subjektiv wahrnehmen möchte. Der Beitrag erläutert, wie sich diese Entwicklungen auf eine Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO auswirken. |

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AUSGABE: PStR 10/2025, S. 226 · ID: 50458239

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