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BGHFeststellungs- und ESt-Erklärung begründen unterschiedliche materielle und prozessuale Taten

Abo-Inhalt27.10.202572 Min. Lesedauer

| Der BGH hat in einer Leitsatzentscheidung seine Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis von Feststellungs- und Steuererklärung geändert (30.4.25, 1 StR 39/25, Abruf-Nr. 249071). |

Nun gilt Folgendes: Unrichtige Angaben in einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 Abs. 2 Nr. 1 AO) und solche in einer denselben Veranlagungszeitraum betreffenden ESt-Erklärung (§ 25 Abs. 1 EStG) sind auch dann eigenständige Taten im materiellen wie im prozessualen Sinn, wenn die unrichtigen Angaben in beiden Erklärungen dieselben Besteuerungsgrundlagen betreffen und der nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a AO ergangene Grundlagenbescheid gem. § 182 Abs. 1 S. 1 AO Bindungswirkung für die ESt-Veranlagung entfaltet.

Die Bindungswirkung der Feststellungsbescheide für Folgebescheide (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO) lässt die Taten nicht i. S. e. Bewertungseinheit zu einer (materiellen oder prozessualen) Tat verschmelzen. Der BGH hält an seiner früheren (gegenteiligen) Rechtsprechung (BGH 24.1.24, 1 StR 218/23 juris; 13.6.23, 1 StR 53/23, juris; 21.9.94, 5 StR 114/94, juris) nicht mehr fest.

Die Abgabepflichten zur Feststellungs- und ESt-Erklärung bestehen unabhängig voneinander; die Abgabe der einen entbindet nicht von der anderen. Dies gilt auch bei unrichtiger oder fehlender Erklärung gem. § 370 Abs. 1 AO (BGH 10.2.15, 1 StR 405/14, BGHSt 60, 188). Jede unrichtige Erklärung stellt ein eigenständiges Handlungsunrecht dar, da der Schuldumfang meist nicht identisch ist und die Erklärungen zeitlich auseinanderfallen.

Beachten Sie | Die Gefahr einer doppelten Ahndung des gleichen Unrechts bei Personenidentität des Feststellungs-/Erklärungsabgabeverpflichteten verneint der BGH. Je nach Konstellation liegt in der nachfolgenden/vorgehenden Erklärung eine mitbestrafte Nach- bzw. Vortat. Dem Umstand, dass dem Tatunrecht bereits partiell durch die Ahndung der anderen Tat Genüge getan worden ist, wird insofern auf der Strafzumessungsebene Rechnung getragen.

Auch ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot) liegt nicht vor. Bei der Bestimmung des tatbestandsmäßigen Erfolgs des nicht gerechtfertigten Steuervorteils i. S. d. § 370 Abs. 1 AO (Feststellungserklärung), muss die Vollendung der Tat nicht davon abhängig gemacht werden, auf der Grundlage des bezifferten Steuervorteils die (zukünftigen) Auswirkungen auf den Steueranspruch des Staates zu berechnen (BGH 22.11.12, 1 StR 537/12, BGHSt 58, 50). Auch eine genaue Bezifferung der sich aus Steuervorteilen unrichtiger Feststellungsbescheide ergebenden Auswirkungen auf die ESt-Besteuerung der begünstigten Steuerpflichtigen als Grundlage der Strafzumessung ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

Diese neuen Rechtsprechungs-Grundsätze sind auch bei Unterlassungstaten (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) anzuwenden. (DR)

AUSGABE: PStR 12/2025, S. 265 · ID: 50514635

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