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Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetGeld-zurück-Garantie ist Umsatzsteuerfalle im Laufhaus
| Ob unabhängig/selbstständig tätige Prostituierte, die in einem Bordell in angemieteten Zimmern sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt i. S. d. ProstG anbieten/erbringen, immer als leistende Unternehmer und Schuldner der Umsatzsteuer anzusehen sind, ist höchstrichterlich geklärt. Was aber gilt bezüglich der Zurechnung einer sexuellen Dienstleistung, wenn der Bordellbetreiber sich in der Werbung als Anbieter der Dienstleistung präsentiert und die Verantwortung für eventuelle Mängel übernimmt? |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Mandant, der Betreiber eines Bordells („Laufhaus“), stellt Prostituierten möblierte Zimmer gegen Entgelt sowie verschiedene Serviceleistungen (u. a. Security, Zimmerreinigung und Hausmeisterservice) zur Verfügung. Auf der Homepage tritt er ausdrücklich als Betreiber auf, präsentiert aktiv sexuelle Dienstleistungen und wirbt detailliert mit der Anzahl der Damen, Themenzimmern, Preisen, freier Getränkewahl sowie der Möglichkeit, bei Unzufriedenheit mit einzelnen Leistungen umgehend Geld zurückzuerhalten. Nach einer Außenprüfung rechnete das FA ihm nun die Umsätze aus sexuellen Dienstleistungen zu und setzte entsprechende Umsatzsteuerbescheide sowie Zinsen fest. Dagegen eingelegte Einsprüche blieben erfolglos. Lohnt sich eine Klage vor dem FG?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Nein. Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob eine Leistung dem unmittelbar Handelnden oder dem Unternehmer, in dessen Unternehmen er eingegliedert ist, zuzurechnen ist (vgl. BFH 27.9.18, V R 9/17, BFH/NV 19, 127, Rn. 13): Regelmäßig ergibt sich sowohl nach der Rechtsprechung des BFH als auch nach der Rechtsprechung des BGH aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen, wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist.
Leistender ist i. d. R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen aufgetreten ist, als er die entgeltlichen Leistungen ausgeführt hat (vgl. BFH, a. a. O., Rn. 15; BGH 5.5.22, 1 StR 475/21, UR 22, 794, Rn. 12).
Tritt jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet und dem „Strohmann“ sind die Leistungen zuzurechnen (vgl. BFH 31.1.02, V B 108/01, BFHE 198, 208).
Merke | Falls eine Prostituierte Unternehmerin ist und nach außen als Leistende auftritt, erbringt sie Dienstleistungen. Leistungsempfänger ihrer Dienstleistungen können – je nach Fallgestaltung – der Bordellbetreiber oder die einzelnen Kunden sein (BFH 30.04.25, XI B 33/24, Rn. 34).
Die Umsätze aus den sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten sind dem M zuzurechnen. Dafür spricht der Internetauftritt des Bordells. Dieser erweckt den Eindruck, dass der M selbst Anbieter der sexuellen Dienstleistungen ist. Zudem hat M den Kunden ein Leistungsversprechen gegeben, für das er einsteht. M hat den Kunden aus deren Sicht ein organisatorisches Gesamtarrangement zur Verfügung gestellt, bei dem die Anwesenheit mehrerer Prostituierten sichergestellt war (BFH, a. a. O., Rn. 14, 22).
Der Zurechnung der sexuellen Dienstleistungen zum M steht auch nicht eine etwaige Einflussnahme eines Hintermanns entgegen. Im Außenverhältnis ist – wenn auch ggf. nur als sog. Strohmann – der M gegenüber den Kunden aufgetreten (BFH, a. a. O., Rn. 16, 22).
Diese Ansicht weicht auch nicht vom Urteil des BGH ab (5.5.22, 1 StR 475/21, UR 22, 794). Zwar nimmt der M wie im BGH-Fall nur Eintrittsgelder für die Nutzung der Räume und ist nicht prozentual an den Einnahmen der Prostituierten beteiligt wie im Fall des BGH (a. a. O.). Der M hat aber aus Sicht der Kunden ein organisatorisches Gesamtarrangement zur Verfügung gestellt und auf seiner Homepage ausdrücklich Verantwortung für die Qualität der sexuellen Dienstleistungen übernommen. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass der M selbst als Leistender einzustufen ist. Denn normalerweise übernehmen unbeteiligte Dritte nicht das wirtschaftliche Risiko für sexuelle Dienstleistungen.
Gem. dem BFH und dem EuGH sind wirtschaftliche Realität und tatsächliche Verhältnisse entscheidend für die Frage, wer die Leistungen erbringt (vgl. u. a. EuGH ITH Comercial Timișoara 12.11.20, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 48; Fenix International 28.02.2023 C-695/20 C:2023:127 Rn. 72; BFH 21.4.22, V R 18/19, BFHE 276, 493, Rn. 17; 17.7.24, XI B 43/23, DStR 24, 1813, Rn. 8).
Steuerrechtlich unbeachtlich sind Vereinbarungen, die nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen (vgl. BFH 29.9.22, V R 29/20, BStBl II 23, 986, Rn. 51).
Dass der M insoweit das wirtschaftliche Risiko der sexuellen Dienstleistungen übernommen hat, spricht dafür, dass auch in Bezug auf die sexuellen Dienstleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit des M vorliegt (vgl. EuGH Fluvius Antwerpen 27.4.23, C-677/21, EU:C:2023:348, Rn. 47; Administration de l‘enregistrement, des domaines und de la TVA 21.12.23, C-288/22, EU:C:2023:1024, Rn. 57).
AUSGABE: PStR 12/2025, S. 287 · ID: 50451338