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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Abo-Inhalt19.11.202596 Min. Lesedauer

das Jahr ist fast um und Sie lesen die 12. Ausgabe meines Editorials. Herzlichen Dank für den vielfachen Zuspruch, das Lob und hin und wieder auch die Verbesserungshinweise und Themenwünsche. Weiter so! Ich habe mich mit (neuen) Behörden, Gesetzen, der kreativen Rechtsanwendung durch Gerichte und der (steuer-)strafrechtlichen Praxis befasst – und werde dies auch 2026 tun. Wenn Sie Themen umtreiben, zu denen Sie meine Meinung hören möchten, dann schreiben Sie mir gern.

Zum Jahresende geht es um das Jahressteuergesetz, das diesmal „Steueränderungsgesetz 2025“ heißen soll. Gleich zu Beginn gibt es eine Überraschung: Der „Erfüllungsaufwand“ der steuerlichen Pflichten soll sich allseits verringern – bei den Bürgern sogar um 15.000 Stunden. Wie das ermittelt worden ist? Wohl eine grobe Schätzung.

Apropos grobe Schätzung: Dass es um die Schätzungsgrundlage der „amtlichen Richtsatzsammlung“ des BMF nicht gut steht, pfiffen die Spatzen schon eine ganze Weile von den Dächern. Auch der BFH hat sich mit der Ende September veröffentlichten Entscheidung (18.6.25, X R 19/21) in den Gesang der Spatzen eingereiht. Der BFH befasst sich mit statistischen Methoden und deren unzureichender Beachtung in der amtlichen Sammlung. Diese ist damit de facto hinfällig. Im Steuerstrafrecht war eine Richtsatzschätzung ohnehin kein gangbarer Weg. Da war der 1. Strafsenat des BGH schon vor ein paar Jahren weiter.

Gegen Ende des Jahres gab es eine für uns Berater wesentliche Entscheidung: Der BGH bestätigte ein Urteil wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegen einen Rechtsanwalt, der Gutachten zur steuerlichen Rechtmäßigkeit von Cum-Ex-Geschäften verfasst hatte (1 StR 484/24). Sowohl das LG als auch der BGH erkannten auf strafbare Beihilfe. In der bekannten Vereinfachung nach BGH-Logik liest sich das zunächst nachvollziehbar: Den Gutachten seien bewusst unzutreffende bzw. unvollständige Sachverhalte zugrunde gelegt worden. Doch so einfach ist die Welt nicht, wie es der BGH suggeriert. Denn ob ein Sachverhalt „richtig“ und „vollständig“ ist, hängt von den Tatsachen ab, die für die rechtliche Bewertung relevant sind – welche das sind, hängt aber von der Auffassung des Gutachters ab. Zudem ist fraglich, wie die Begutachtung eines (nicht umgesetzten!) Sachverhalts eine Beihilfe zur Verwirklichung eines anderen, tatsächlich realisierten Sachverhalts sein kann. Im Regelfall passt das nicht – dafür braucht es schon ein paar besondere Umstände. Aber bei Cum-Ex sind diese offenbar gefunden worden.

Zur Not gilt das alte Handwerkermotto: „Was nicht passt, wird passend gemacht!“

Ich wünsche eine stets gut geführte Feder bei den eigenen Gutachten, eine schöne Vorweihnachtszeit und einen gelassenen Übergang ins nächste Jahr!

Ihr

Dr. Sebastian Beckschäfer

AUSGABE: PStR 12/2025, S. 2 · ID: 50592120

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