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März 2022

VerfahrensrechtKammergutachten ist kein ZPO-Beweismittel

Abo-Inhalt20.01.20221317 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Bei einem nach dem RVG einzuholenden Gutachten des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer (RAK) handelt es sich nicht um ein Beweismittel im Sinne der ZPO. Eine Ladung des Gutachters zur Erläuterung des Gutachtens kommt nach dem LG Düsseldorf nicht in Betracht. |

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AUSGABE: RVGprof 3/2022, S. 40 · ID: 47892284

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