14.08.2024
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StreitwertJede Verfügung ist eigene gebührenrechtliche Angelegenheit
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| Aufeinanderfolgende Anträge auf sukzessive Verlängerung einer zeitlich begrenzten einstweiligen Anordnung sind gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten (OLG Hamburg 8.8.23, 7 WF 31/23, Abruf-Nr. 238173). |
Die Antragstellerin hatte mit zwei zeitlich gestaffelten Anträgen jeweils beantragt, eine gegen den Antragsgegner ergangene Gewaltschutzanordnung zu verlängern. Diesen Anträgen entsprach das AG durch jeweils gesonderte Beschlüsse und legte die Kosten des Verfahrens jeweils dem Antragsgegner auf. Die Antragstellerin begehrte daraufhin für jeden Antrag und den hierauf bezogenen Beschluss gesondert die Erstattung der anwaltlichen Vergütung.
Der Verlängerungsantrag ist eine eigene Angelegenheit |
AUSGABE: RVGprof 9/2024, S. 145 · ID: 49788960
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