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ErbscheinbeschwerdeverfahrenErmäßigte Gebühr in Erbscheinbeschwerdeverfahren

Abo-Inhalt23.12.20254 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

Welche anwaltlichen Gebühren entstehen, wenn der Beschwerdegegner zwar anwaltlich vertreten ist, aber keine eigene aktive Tätigkeit vornimmt? Vor allem in Erbscheinbeschwerdeverfahren kommt es oft vor, dass der Beschwerdegegner lediglich die Beschwerde und später die Entscheidung des Gerichts entgegennimmt. Die Kernproblematik besteht darin, ob in solchen Fällen die volle 1,6-Verfahrensgebühr oder nur die ermäßigte 1,1-Gebühr anfällt. Letztlich ist dies eine Abgrenzung zwischen aktiver und lediglich eingeschränkter anwaltlicher Mitwirkung.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Nachlassgericht zugunsten des A einen Erbschein erteilt. B hatte gegen diesen Beschluss Beschwerde zum OLG erhoben und diese begründet. Der Verfahrensbevollmächtigte V der A hatte sich daraufhin im Beschwerdeverfahren bestellt, ansonsten wurde er aber nicht weiter tätig. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens B auferlegt. A hat daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten für das Beschwerdeverfahren beantragt, und zwar eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3.2.1 VV RVG i. V. m. Nr. 3200 VV RVG nebst Auslagen. Das AG hat antragsgemäß festgesetzt.

Dagegen hat B sofortige Beschwerde erhoben. Das AG habe zu Unrecht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,6 festgesetzt hat. Vielmehr ist eine Gebühr mit einem Satz in Höhe von 1,1 der Festsetzung zugrunde zu legen. Das KG hat der Beschwerde von B stattgegeben (14.10.25, 5 W 146/25, Abruf-Nr. 251586).

Entscheidungsgründe

Nimmt in einem Erbscheinbeschwerdeverfahren der Beschwerdegegner lediglich die Beschwerde und später die Entscheidung des Gerichts entgegen, ohne dass er weitere Tätigkeiten vornimmt, liegt eine eingeschränkte Tätigkeit vor, die lediglich eine ermäßigte 1,1-Verfahrensgebühr rechtfertigt.

Beachten Sie — Nach Vorbem. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) VV RVG ist Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 VV RVG auch in Verfahren über Beschwerden gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Verfahrensbevollmächtigten in solchen Beschwerdeverfahren nicht die für Beschwerden allgemein vorgesehene 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG zusteht, sondern die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG.

Endet der Auftrag des Rechtsanwalts, ohne dass er eine der in Nr. 3201 VV RVG aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt hat, fällt die Verfahrensgebühr allerdings nur mit einem Gebührensatz von 1,1 an. Dies gilt nach Anm. Abs. 2 Nr. 2 zu Nr. 3201 VV RVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch, wenn eine eingeschränkte Tätigkeit des Rechtsanwalts vorliegt. Das wiederum ist der Fall, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. Diese Ermäßigungsvorschrift zielt auf „einseitige Verfahren“ in dem Sinn, dass ein Gegner im Beschwerdeverfahren nicht aktiv wird und der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren „nur mit dem Gericht zu tun hat“ (OLG Braunschweig ZEV 22, 475). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Sind an dem Verfahren weitere Personen beteiligt, die in der Sache vortragen und ist dieser Vortrag von dem Anwalt zu prüfen und ist gegebenenfalls erneuter Vortrag erforderlich, soll die ungekürzte Verfahrensgebühr entstehen“ (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 277).

Diese Ermäßigung greift spiegelbildlich auch aufseiten des Beschwerdegegners (OLG Braunschweig ZEV 22, 475). Dessen Rechtsanwalt verdient ebenfalls nur eine ungekürzte Gebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG, wenn er dafür sorgt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht nur „mit dem Gericht zu tun hat“. Die Richter legten diese Maßstäbe an, sodass sich vorliegend die Gebühr gem. Nr. 3200 VV RVG nach Nr. 3201 VV RVG von einem Gebührensatz von 1,6 auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt hat. Denn der V ist im Beschwerdeverfahren nicht im obigen Sinn aktiv geworden und hat im Beschwerdeverfahren auch nicht in der Sache vorgetragen.

Relevanz der Entscheidung

Sowohl in erster als auch in zweiter Instanz sieht das RVG in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ermäßigung bei eingeschränkten Tätigkeiten vor. In erster Instanz ist dies nach Nr. 3101 Nr. 3 VV RVG der Fall, wenn lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird.

In Beschwerdeverfahren – wie hier – liegt wiederum eine eingeschränkte Tätigkeit vor, wenn sie sich auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 3201 VV RVG). Diese Ermäßigungsvorschriften werden in der Praxis – wie hier vom AG – häufig übersehen. Allzu oft werden die Maßstäbe eines Streitverfahrens angelegt und dabei übersehen, dass in Verfahren in der freiwilligen Gerichtsbarkeit diese Besonderheiten gelten.

Weiterführende Hinweise
  • Gebühren im Erbscheinbeschwerdeverfahren, RVGprof 22, 122 (zum alten Gebührenrecht)
  • Die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel in der Kostenfestsetzung aller Verfahrensarten, RVGprof 24, 120
  • In Kindschaftssachen beigeordneter Anwalt erhält keine fiktive Terminsgebühr, RVGprof 25, 31

AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 10 · ID: 50646132

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