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Jan. 2026

ZwangsvollstreckungPfüb: Erst Erinnerung, dann sofortige Beschwerde: Diese Gebühren entstehen

12.01.20262 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

Die Redaktion erreichte folgender in der Praxis häufig vorkommende Fall:

Frage: Der Gläubigervertreter beantragt den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Pfüb), der antragsgemäß erlassen wird. Der Schuldner legt durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt Erinnerung nach § 766 ZPO ein. Das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) hilft der Erinnerung ab und hebt den Pfüb auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Gläubigervertreters. Das Beschwerdegericht gibt der Beschwerde statt. Es hebt den Abhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts auf und legt die außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Schuldner auf.

Der Gläubigervertreter beantragt eine 0,5 Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Erinnerungsverfahren und eine 0,5 Geb. nach Nr. 3500 VV RVG für das Beschwerdeverfahren. Zu Recht?

Antwort: Entscheidend ist zunächst, ob sich die Erinnerung des Schuldners gegen eine Vollstreckungsmaßnahme oder gegen eine Vollstreckungsentscheidung richtet.

  • Vollstreckungsmaßnahme: liegt vor, wenn dem Antrag ohne Anhörung des Gegners stattgegeben wurde.
  • Vollstreckungsentscheidung: ist gegeben, wenn ein Beschluss nach vorheriger Anhörung der Parteien ergangen ist (vgl. BGH NZM 12, 96).

1. Tätigkeit im Erinnerungsverfahren

Aus der Sicht des Schuldners handelt es sich bei dem erlassenen Pfüb um eine Vollstreckungsmaßnahme, da er vorher nicht angehört wurde (§ 834 ZPO). Insofern handelt es sich bei der Tätigkeit des im Erinnerungsverfahren zu beteiligenden Gläubigers um eine Erinnerung nach § 766 ZPO.

Der im Erinnerungsverfahren beauftragte Anwalt des Gläubigers erhält keine besonderen Gebühren, da es sich um eine gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit handelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG; Musielak/Voit/Lackmann, 22. Aufl., ZPO, § 766 Rn. 33).

2. Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren ist für den Gläubigervertreter eine besondere Angelegenheit (§ 17 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 27. Aufl., RVG, VV 3309 Rn. 76). Hierfür erhält der Rechtsanwalt eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Diese Gebühr kann nach der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 104 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden (OLG Celle JurBüro 97, 101; OLG Dresden JurBüro 99, 270).

AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 17 · ID: 50646483

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