VerteidigungHerausgabe eines beschlagnahmten Fahrzeugs: So rechnen Sie ab
In der Praxis stellt sich für Strafverteidiger immer wieder die Frage, wie abzurechnen ist, wenn nach einer Straftat für den Mandanten die Herausgabe seines beschlagnahmten Fahrzeugs (nach einer Straftat) beantragt wird. Macht es dabei einen Unterschied, ob der Fahrzeugeigentümer zugleich als Beschuldigter verteidigt wird oder selbst kein Beschuldigter ist, d. h. isoliert vertreten wird? Der Beitrag klärt auf.
1. Grundsatz
Die Vergütung für die anwaltliche Vertretung eines Fahrzeugeigentümers nach Beschlagnahme richtet sich danach, ob der Eigentümer zugleich auch Beschuldigter ist oder nur Dritter im Strafverfahren.
2. Verteidiger vertritt Mandanten als Eigentümer des Kfz
Vertritt der Rechtsanwalt den Eigentümer des Kfz im Hauptverfahren als Verteidiger, fallen die Gebühren nach Teil 4 VV RVG (Nr. 4100 ff. VV RVG) an.
Beispiel 1 |
Die Polizei in Rheinland-Pfalz beschlagnahmt im Ermittlungsverfahren gegen A wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 74 StGB; § 316 StGB; § 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG RP) dessen Pkw (Wert: 10.000 EUR). Dieser beauftragt Rechtsanwalt R, die Herausgabe des Fahrzeugs zu beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). |
Beachten Sie — Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme, die auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahme abzielt (z. B. Sicherung des Eigentums), kann zusätzlich eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entstehen. Der Gegenstandswert muss aber mindestens 30 EUR betragen (Anm. Abs. 2 zu Nr. 4142 VV RVG), sonst entsteht keine Gebühr. Weiterhin muss die Beschlagnahme im Zusammenhang mit einer drohenden Einziehung erfolgen, somit nicht bei Beschlagnahme als reines Beweismittel (OLG Düsseldorf 20.7.10, III-1 Ws 183/10; OLG Brandenburg 21.3.24, 2 Ws 186/23 (S)). Für den Gegenstandswert und damit für die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG sind die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr erkennbaren Anhaltspunkte in der Verfahrensakte maßgeblich (BGH RVG prof. 19, 46).
Im Beispiel könnte R wie folgt abrechnen (Mittelgebühr): | |
Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG | 240,00 EUR |
Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren gemäß Nr. 4104 VV RVG | 198,00 EUR |
1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG aus 10.000 EUR | 652,00 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
1.110,00 EUR | |
2. Anwalt vertritt Mandanten als Dritten (kein Beschuldigter)
Ist der Fahrzeugeigentümer Dritter und nicht Beschuldigter, berechnen sich die anwaltlichen Gebühren, wenn dem Anwalt kein Vertretungsauftrag, sondern lediglich ein Einzelauftrag erteilt wurde, nach Nr. 4302 VV RVG („Anfertigung eines [anderen] Antrags“; LG Potsdam AGS 14, 171 m. abl. Anm. Burhoff). Es entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührenrahmen von 36 EUR bis 348 EUR (Mittelgebühr: 192 EUR).
Beispiel 2 | |
Die Polizei in Rheinland-Pfalz beschlagnahmt im Ermittlungsverfahren gegen A wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 74 StGB; § 316 StGB; § 25 Abs. 1 Nr. 1 PAG RP) dessen Pkw (Wert: 10.000 EUR). Der Pkw gehört aber tatsächlich der Autovermietung B, die ihn an A überlassen hatte. B beauftragt Rechtsanwalt R mit der Einzeltätigkeit im anhängigen Verfahren, die Herausgabe des Fahrzeugs zu beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). | |
R könnte wie folgt abrechnen (Mittelgebühr): | |
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG | 192,00 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
212,00 EUR | |
Richtet sich die Einziehung gegen eine Person, die nicht Beschuldigter ist, so wird sie auf Anordnung des Gerichts am Strafverfahren beteiligt, soweit dieses die Einziehung betrifft (§ 424 Abs. 1 StPO; Einziehungsbeteiligter).
Beachten Sie — Der Einziehungsbeteiligte kann sich gem. § 428 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nimmt der Rechtsanwalt somit auftragsgemäß die Vertretung wahr, werden diese Tätigkeiten durch die in Teil 4 Abschnitt 1 bzw. Abschnitt 2 VV RVG geregelten Gebühren entgolten (vgl. Vorbem. 4.1 Abs. 2 VV RVG und Vorbem. 4.1 VV RVG).
Merke — Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG besagt:
„Für die Tätigkeit … eines Einziehungsbeteiligten … sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.“
Der mit der Vollvertretung Beauftragte bzw. der entsprechend gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt erhält somit die Gebühren nach Nrn. 4100 ff., 4142 VV RVG daher auch, wenn er nur einzelne Tätigkeiten erbringt (OLG Köln StV 10, 68; OLG Oldenburg StraFo 10, 430 m. Anm. Burhoff RVGreport 11, 24; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 6; Burhoff/ Kotz in: Burhoff/ Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil J: Vergütung und Kosten, Rn. 45).
Beispiel 3 | |
In Abwandlung zum Beispiel 2 beauftragt B Rechtsanwalt R mit der Vertretung nach § 428 Abs. 1 StPO im anhängigen Verfahren, die Herausgabe des Fahrzeugs zu beantragen (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO). | |
R könnte wie folgt abrechnen (Mittelgebühr): | |
Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG | 240,00 EUR |
Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren gemäß Nr. 4104 VV RVG | 198,00 EUR |
1,0 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG aus 10.000 EUR | 652,00 EUR |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
1.110,00 EUR | |
3. Herausgabeantrag nach Abschluss des Strafverfahrens
Wenn die Herausgabe nach Abschluss des Strafverfahrens bei der Staatsanwaltschaft beantragt wird (§ 111n f. StPO), berechnet sich die anwaltliche Vergütung nach Nrn. 4100–4105, 4142 VV RVG (vgl. Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG: „Für die Tätigkeit ... eines Einziehungsbeteiligten … sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.“).
Übersicht | ||
Sachverhalt | Gebührenvorschrift | Rechtsprechung/Literatur |
Verteidigung des Beschuldigten im Hauptverfahren | Nr. 4100 ff., ggf. 4142 VV RVG | OLG Düsseldorf 20.7.10, III-1 Ws 183/10; OLG Brandenburg 21.3.24, 2 Ws 186/23 (S), Abruf-Nr. 250124 |
Vertretung Dritter/Beteiligter als Einzeltätigkeit | Nr. 4302 VV RVG | LG Potsdam AGS 14, 171 m. abl. Anm. Burhoff |
Vertretung Dritter/Beteiligter als Vollvertreter im Hauptverfahren | Nr. 4100 ff., ggf. 4142 VV RVG | OLG Köln StV 10, 68; OLG Oldenburg StraFo 10, 430 m. Anm. Burhoff RVGreport 11, 24; Burhoff/Volpert, RVG, Vorbem. 4.3 VV Rn 6; Burhoff/Kotz in: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil J: Vergütung und Kosten, Rn. 45 |
Vertretung Dritter/Beteiligter als Vertreter nach Abschluss Hauptverfahren | Nr. 4100 ff., ggf. 4142 VV RVG | Nrn. 4100–4105, 4142 VV RVG (vgl. Vorb. 4 Abs. 1 VV RVG) |
AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 18 · ID: 50657742
