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Jan. 2026

GesetzesänderungKostenfestsetzung: Änderung von Amts wegen?

31.12.20252 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

Am 1.1.26 trat das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen in Kraft (ZStÄndG, BGBl 2025 I, Nr. 318). Das Gesetz sieht neben der Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte auf 10.000 EUR (§ 23 GVG; seit dem 1.1.26) wichtige Änderungen vor.

Das Gesetz soll u. a. ein Praxisproblem lösen: Bislang können die Gerichte eine Kostenentscheidung nicht ändern, wenn sie unrichtig wird, weil sich der Streitwert nachträglich geändert hat oder eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung erfolgreich war. Dies führte zu Wertungswidersprüchen und Ungerechtigkeiten. Insofern soll § 102 ZPO mit Wirkung ab 1.7.26 Abhilfe schaffen.

„§ 102 ZPO Änderung der Kostenentscheidung

  • (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
    • 1. nach § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes,
    • 2. nach § 55 Abs. 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
    • 3. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
    • oder
    • 4. infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
  • geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
  • (2) Für die Entscheidung nach Abs. 1 S. 1 gilt § 319 Abs. 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Parteien zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
  • (3) Entscheidungen nach Abs. 1 S. 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Abs. 1 S. 2 ist § 104 Abs. 3 anzuwenden.“

Darüber hinaus wurde § 19 Abs. 1 S 2 Nr. 6 RVG ab 1.1.126 wie folgt geändert werden:

„6. die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestands sowie die Änderung der Kostenentscheidung nach § 102 der Zivilprozessordnung, nach § 84a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der Finanzgerichtsordnung“.

Leserservice — Wir informieren Sie in einer der nächsten Ausgaben über die konkreten praktischen Anwendungen.

AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 5 · ID: 50645840

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