StrafprozessPflichtverteidiger erhält nur im Vorführungstermin alle Gebühren
Immer mehr Gerichte sind der Auffassung, dass der nur für einen Vorführtermin nach § 115 StPO bestellte Pflichtverteidiger nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG alle Gebühren abrechnen kann, die auch einem (Voll-)Verteidiger zustehen. Auch das LG Braunschweig sieht das so (22.1.25, 4 Qs 12/25, Abruf-Nr. 248413).
Das LG entschied, dass die Handlungen bei der Wahrnehmung eines Haftbefehlsverkündungstermins nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzusehen sind. Damit erhält der Verteidiger, der nur für den Termin zur Haftbefehlsverkündung beigeordnet ist, Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr.
Mit dem LG Braunschweig sehen weitere Gerichte die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in einem Haftprüfungstermin als Tätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG an (ebenso OLG Brandenburg 27.2.24, 1 Ws 13/24 (S), AGS 24, 171; OLG Karlsruhe 9.2.23, 2 Ws 13/23, AGS 23, 164; OLG Koblenz 4.7.24, 2 Ws 412/24, AGS 24, 357; OLG Köln 24.1.24, 3 Ws 50/23, AGS 24, 226; OLG Zweibrücken 7.6.23, 1 Ws 105/23, AGS 23, 310; unzutreffend a. A. OLG Celle JurBüro 18, 580; OLG Stuttgart 23.1.23, 4 Ws 13/23, AGS 23, 162).
AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 2 · ID: 50657596
