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KostenfestsetzungVerzinsungsbeginn im Kostenfestsetzungsverfahren

Abo-Inhalt19.12.20254 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

In Kostenfestsetzungsverfahren mit mehreren Kostengläubigern kommt es zu Problemen, wenn der Antragsteller keine Angaben zum Beteiligungsverhältnis der Streitgenossen macht. Gerade in Konstellationen gemeinsamer Kostenerstattungsansprüche ist unklar, ob eine Teil- oder Gesamtgläubigerschaft vorliegt und für wen welcher Anteil geltend gemacht wird. Fehler in der Antragstellung wirken sich unmittelbar auf den Verzinsungsbeginn und damit auf die Höhe des vollstreckbaren Anspruchs aus.

Sachverhalt

In der vorliegenden Sache hatten zwei Kläger K1 und K2 mit den fünf Beklagten B1 bis B5 vor dem LG einen Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich festgestellt wurde. Darin war vereinbart, dass K1 und K2 den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen hatten. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag beantragte der Prozessbevollmächtigte von B1 bis B5, „die nachstehend aufgeführten Kosten gemäß § 106 ZPO auszugleichen“. Eine Angabe dazu, in welchem Beteiligungsverhältnis bzw. welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung betreffend die einzelnen Beklagten begehrt werde, enthielt der Antrag nicht. Das Gericht erließ daraufhin gegen K1 und K2 jeweils einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem es anordnete, dass K1 und K2 einen dort näher bezifferten Betrag „an die Beklagten“ zu erstatten haben.

Hiergegen legten K1 und K2 sofortige Beschwerde ein und machten geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag unzulässig sei. Im Kostenfestsetzungsantrag sei, wenn der Erstattungsanspruch mehreren Streitgenossen zustehe, anzugeben, welcher Anteil der Gesamtvergütung auf welchen Streitgenossen entfalle und für wen welcher Anteil geltend gemacht werde. Eine pauschale Festsetzung zugunsten mehrerer Streitgenossen sei unzulässig. Auch dürfe eine Verzinsung erst ab Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrags ausgesprochen werden.

Der Anwalt der Beklagten teilte in einem Schriftsatz – bei Gericht eingegangen am 14.4.25 – mit, dass im Innenverhältnis B1 die Kosten alleine zu tragen habe. Die zu erstattenden Kosten seien insgesamt zu seinen Gunsten festzusetzen. Die Rechtspflegerin hat daraufhin im Wege der Abhilfe entsprechend korrigierte Kostenfestsetzungsbeschlüsse erlassen. Den in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen festgesetzten Zinsbeginn hat die Rechtspflegerin jedoch nicht abgeändert und die Sache dem LG vorgelegt, das den Zinsbeginn auf den 15.4.25 abgeändert hat (LG Arnsberg, 18.9.25, I-5 O 27/17, Abruf-Nr. 251583).

Entscheidungsgründe

Das LG hat den Verzinsungsbeginn abgeändert, da der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag unzulässig war. Es fehlte eine Angabe dazu, in welchem Beteiligungsverhältnis bzw. welcher Gläubigerstellung eine Kostenfestsetzung begehrt wurde. Sind nach der Kostengrundentscheidung mehrere Streitgenossen Kostengläubiger, sind sie Anteilsgläubiger gem. § 420 BGB (BGH RVG prof. 23, 59; BGH NJW 2017, 3788).

Bereits im Festsetzungsantrag müssen daher entsprechend § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO das Beteiligungsverhältnis und die anteiligen Kosten für jeden Streitgenossen bezüglich gemeinsamer Kostenpositionen angegeben werden (OLG Brandenburg AGS 24, 77; OLG Frankfurt AGS 20, 299; OLG Köln NJW-Spezial 09, 749; KG NJW-RR 01, 1435).

Hieran gemessen lag erst mit konkretisierendem und korrigierendem Schriftsatz vom 14.4.25 ein zulässiger Antrag vor, sodass die Verzinsung erst ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB analog) ausgesprochen wurde.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Anforderungen an die Bestimmtheit von Kostenfestsetzungsanträgen bei mehreren Kostengläubigern. Rechtsanwälte müssen künftig besonders sorgfältig bei der eindeutigen Darstellung des Beteiligungsverhältnisses vorgehen, um Verzögerungen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Beachten Sie — Ein zulässiger Antrag kann nachgeholt werden. Mehrere erstattungsberechtigte Streitgenossen sind Teilgläubiger. Eine Gesamtgläubigerschaft gibt es hier nicht. Daher muss in einem Kostenfestsetzungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angegeben werden, welcher Teil der Gesamtkosten für welchen Streitgenossen begehrt wird. Fehlt es daran, ist der Festsetzungsantrag unzulässig und als solcher zurückzuweisen. Der Erstattungsgläubiger behält das Recht, jederzeit einen neuen zulässigen Antrag zu stellen.

Merke —

Ein unzulässiger Antrag führt dazu, dass

  • die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO erst mit Stellung eines berichtigenden Antrags beginnt, der auch noch im Erinnerungs- oder Beschwerdeverfahren möglich ist (vgl. hierzu Schneider, NJW-Spezial 25, 347),
  • dass Mandanten durch fehlerhafte Anträge finanzielle Nachteile erleiden und
  • dass Anwälte ggf. Regress- und Haftungsrisiken eingehen.

Bei mehreren Kostengläubigern ist zwingend anzugeben, wer welche Kosten in welcher Quote (z. B. je 1/5 oder abweichende Innenverhältnisse) beansprucht. Andernfalls erhalten Ihre Mandanten weniger Zinsen, weil der Zinslauf bei der Kostenfestsetzung erst mit einem zulässigen – und bestimmten – Antrag beginnt.

AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 8 · ID: 50646403

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