StrafprozessVerdient der Rechtsanwalt für die Vermeidung eines Fortsetzungstermins eine Befriedungsgebühr?
| Die Befriedungsgebühr der Nrn. 4141, 5115 VV RVG entsteht auch, wenn durch die Einstellung des Verfahrens „nur“ ein Fortsetzungstermin vermieden wird (AG Herne-Wanne 7.6.24, 44 OWi 52 Js 120/24 [12/24], Abruf-Nr. 245777). |
Dies ergebe sich aus dem Ziel der Nr. 5115 VV RVG, weitere Hauptverhandlungstermine möglichst zur Schonung der Ressourcen der Justiz zu verhindern, sofern dies der Rechtsfindung nicht abträglich ist. Gleichzeitig solle ein Anreiz für den Anwalt geschaffen werden, der verständlicherweise an Gebühren interessiert ist und deshalb womöglich nicht auf den zusätzlichen Verhandlungstermin verzichten will.
Diese Entscheidung ist in ihrer Tendenz und Argumentation zu begrüßen. Leider geht die h. M. in der Rechtsprechung in die andere Richtung und verweigert die Gebühr in solchen Fällen (vgl. OLG Köln AGS 06, 339; LG Leipzig 9.4.24, 13 Qs 118/24; LG Siegen AGS 21, 29; AG Hannover AGS 18, 561; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4100 Rn. 23; Jungbauer, DAR 08, 738): Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift muss die Hauptverhandlung“ entbehrlich geworden sein muss – ein Fortsetzungstermin ist nicht „die Hauptverhandlung“. Aber: Vielleicht wird die Diskussion noch einmal eröffnet, weil der Bezirksrevisor die Entscheidung des AG im Zweifel nicht hinnehmen wird. Ich bin gespannt, wie sich die Rechtsmittelinstanz äußern wird.
ID: 50083192
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