Logo IWW
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

Aktuelle GesetzgebungKostBRÄG 2025: Änderungen der Anwaltsvergütung

Top-BeitragAbo-Inhalt26.03.202531 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Beispiel 21
Rechtsanwalt R wird im Mai 2025 von K außergerichtlich beauftragt, gegen B eine Forderung aus einem Kaufvertrag in Höhe von 10.000 EUR geltend zu machen. Im Juni 2025 erhält er von K außergerichtlich den Auftrag, gegen B eine weitere Forderung von 5.000 EUR aus einem Darlehensvertrag einzufordern. Die jeweilige außergerichtliche Tätigkeit war durchschnittlich. Nachdem B auf die jeweiligen Zahlungsaufforderungen nicht zahlt, erhebt K im Juli 2025 Klage auf Zahlung beider Forderungen in einem Verfahren. Nach mündlicher Verhandlung wird B verurteilt.
Lösung
  • Aus einem Wert von 10.000 EUR ist eine Geschäftsgebühr nach altem Recht angefallen.
  • Aus einem Wert von 5.000 EUR ist eine Geschäftsgebühr nach neuem Recht angefallen.
  • Im gerichtlichen Verfahren sind eine 1,3-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR nach neuem Recht angefallen.
  • Anzurechnen sind beide Geschäftsgebühren zur Hälfte, maximal eine halbe Geschäftsgebühr aus dem Gesamtwert aus 15.000 EUR.
Ausgehend jeweils von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG) kann R wie folgt (netto) abrechnen:
1. Außergerichtliche Tätigkeit (10.000 EUR; altes Recht 2021)
1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG

798,20 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

818,20 EUR

2. Außergerichtliche Tätigkeit (5.000 EUR; neues Recht 2025)
1,3-Geschäftsgebühr Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG

460,85 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

480,85 EUR

3. Klageverfahren (15.000 EUR; neues Recht 2025)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG

990,60 EUR

abzgl. gem. Vorbem. 3. Abs. 4 VV RVG
  • 0,65 aus 10.000 EUR altes Recht
  • 0,65 aus 5.000 EUR neues Recht

- 399,10 EUR

- 230,43 EUR

höchstens gem. § 15a Abs. 2 RVG:
0,65 aus 15.000 EUR neues Recht

- 495,30 EUR

1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3106 VV RVG

914,40 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

1.429,70 EUR

Beispiel 22
Rechtsanwalt R wird in einer sozialrechtlichen Angelegenheit im Mai 2025 beauftragt, gegen den Bescheid der Sozialbehörde Widerspruch einzulegen. Im Juni 2025 wird er beauftragt, gegen einen weiteren Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Widerspruchsbehörde bescheidet beide Widersprüche zeitgleich. Daraufhin wird gegen beide Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids eine gemeinsame Anfechtungsklage zum Sozialgericht erhoben.
Lösung
  • Für das erste Widerspruchsverfahren ist eine Geschäftsgebühr nach altem Recht angefallen.
  • Für das zweite Widerspruchsverfahren ist eine Geschäftsgebühr nach neuem Recht angefallen.
  • Im gerichtlichen Verfahren sind eine 1,3-Verfahrens- und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von 15.000 EUR nach neuem Recht entstanden.
  • Anzurechnen sind beide Geschäftsgebühren zur Hälfte, maximal jedoch 225 EUR.
Ausgehend jeweils von der Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV RVG) sowie der Mittelgebühr im gerichtlichen Verfahren (Nr. 3102 VV RVG) kann R hier wie folgt abrechnen:
1. Widerspruchsverfahren (altes Recht 2021)
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG

359,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

379,00 EUR

2. Widerspruchsverfahren (neues Recht 2025)
Geschäftsgebühr, Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG

391,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

411,00 EUR

3. Klageverfahren (neues Recht 2025)
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG

392,00 EUR

abzgl. gem. Vorbem. 3. Abs. 4 S. 2 VV RVG i. V. m. § 15a Abs. 3 RVG
  • Widerspruchsverfahren altes Recht
  • Widerspruchsverfahren neues Recht

- 179,50 EUR

- 195,50 EUR

höchstens gem. § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV RVG: 0,75

- 225,00 EUR

1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3106 VV RVG

365,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

552,00 EUR

AUSGABE: RVGprof 4/2025, S. 55 · ID: 50363100

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte