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StreitwerteckeStreitwert bei TAP-Datenlecks

Abo-Inhalt15.12.2025140 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

Im Rahmen der Streitwertfestsetzung besteht für das Gericht kein Ermessensspielraum, wenn ein bezifferter Antrag gestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Betrag ganz offensichtlich zu hoch ist (OLG Frankfurt a. M. 11.7.24, 6 W 54/24, Abruf-Nr. 247026).

Der Gebührenstreitwert ist grundsätzlich nach „freiem Ermessen“ festzusetzen. Das bedeutet natürlich nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln. Den Wertangaben der Parteien, insbesondere des Klägers (§ 253 Abs. 3 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, kommt erhebliches Gewicht zu. Bindend sind diese Angaben für das Gericht aber nicht (BGH GRUR 12, 1288).

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AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 2 · ID: 50657696

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