AnrechnungGebührenanrechnung bei Mehrvergleich: So gehen Sie vor
Bei Mehrvergleichsverfahren müssen die Mehrkosten gerecht und nachvollziehbar auf die verschiedenen von der Einigung betroffenen Verfahren verteilt werden. Gerade vor dem Hintergrund mehrerer parallel oder sukzessiv verhandelter Verfahren ist eine klare und transparente Regelung der Mehrkostenverteilung für alle Beteiligten von großer Bedeutung. Der Beitrag gibt einen Überblick.
Vorgehen der Rechtsprechung
Ein Mehrvergleich entsteht, wenn in einem Verfahren auch Ansprüche aus anderen Verfahren einbezogen werden. Das OLG Braunschweig (30.4.25, 2 W 75/24, Abruf-Nr. 251584) hat die Mehrkosten eines Mehrvergleichs so verteilt, dass die Verfahrensbeteiligten in dem Verhältnis an den Mehrkosten beteiligt werden, in dem sie – unter Berücksichtigung des degressiven Anfalls der Kosten bei steigendem Gegenstandswert – zu dem Anfall der Mehrkosten beigetragen haben.
So berechnen Sie in der Praxis die Kosten Schritt für Schritt
Die Entscheidung gibt den Beteiligten bei der Anrechnung von mitverglichenen Verfahren eine klare Berechnungsmethode vor, um eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten und Fehlanrechnungen zu vermeiden, die in der Praxis häufig zu Streitigkeiten und fehlerhaften Kostenfestsetzungen führen.
ARBEITSHILFE — So verteilen Sie die Kosten beim Mehrvergleich |
Schritt 1 — Errechnen Sie für jedes mitverglichene Verfahren, welche Kosten fiktiv entstanden wären, wenn allein dieses Verfahren verglichen worden wäre. Schritt 2 — Addieren Sie die in allen Verfahren errechneten Mehrkosten. Damit ermitteln Sie, welcher fiktive Mehrbetrag an Kosten insgesamt entstanden wäre, wenn jedes Verfahren auf diesem Weg verglichen worden wäre. Schritt 3 — Berechnen Sie nun, in welchem Verhältnis der auf das einzelne Verfahren entfallende Teilbetrag zu dem Gesamtbetrag der (fiktiven) Mehrkosten steht. |
Beispiel |
In dem Berufungsverfahren (Wert: 15.000 EUR) schließen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Koblenz (2 O 1/25) einen Vergleich, mit dem folgende gerichtliche Verfahren beigelegt wurden: LG Koblenz: 2 O 2/25 (Wert: 50.000 EUR); LG Bonn 4 O 5/24 (Wert: 40.000 EUR). Der Vergleichswert wurde auf 105.000 EUR festgesetzt. In sämtlichen Verfahren wurde zuvor ebenfalls mündlich verhandelt. |
Wurde vor dem Berufungsgericht auch verhandelt, um eine Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche zu erzielen, ist gemäß Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG i. V. m. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG die Terminsgebühr auf eine Terminsgebühr anzurechnen, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt.
Beachten Sie — Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 2 O 1/25 nicht lediglich über den in diesem Verfahren rechtshängigen Anspruch verhandelt und insoweit einen Vergleich geschlossen. Dies betraf auch die in den Verfahren 2 O 2/25 und 4 O 5/24 rechtshängigen Ansprüche. Die insoweit entstandenen Mehrkosten in dem Verfahren 2 O 1/25 sind somit gemäß Nr. 3202 Abs. 1 VV RVG i. V. m. Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG in denjenigen Verfahren anzurechnen und auf diese Verfahren zu verteilen, in denen wegen derselben Angelegenheit bereits eine Terminsgebühr entstanden ist.
Lösung | |
Schritt 1: Ermittlung des zu verteilenden Mehrbetrags | |
a) Terminsgebühr aus rechtshängigem Wert Dieser ergibt sich aus der Differenz der in dem Verfahren 2 O 1/25 tatsächlich angefallenen Terminsgebühr und der Terminsgebühr, die in diesem Verfahren angefallen wäre, wenn nicht über die weiteren Ansprüche verhandelt worden wäre. Vorliegend beträgt der Streitwert des Vergleichs im Verfahren 2 O 1/25 105.000 EUR. | |
Die Terminsgebühr nur aus dem anhängigen Wert (netto) beträgt: 1,2-Terminsgebühr Nr. 3202 VV RVG aus 15.000 EUR | 914,40 EUR |
b) Terminsgebühr der einzelnen Vergleichsmehrwerte | |
Verfahren 2 O 2/25 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 50.000 EUR | 1.628,40 EUR |
Verfahren 4 O 5/24 1,2-Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 40.000 EUR | 1.422,00 EUR |
Schritt 2: Ermittlung der fiktiven Einzelmehrkosten | |
Verfahren 2 O 2/25 1.628,40 EUR ./. 914,40 EUR Verfahren 4 O 5/24 1.422,00 EUR ./. 914,40 EUR | 714,00 EUR 507,60 EUR |
Gesamtbetrag der fiktiven Mehrkosten | 1.221,60 EUR |
Schritt 3: Ermittlung der Anteile an tatsächlichen Mehrkosten | |
Von den Mehrkosten i. H. v. 1.221,60 EUR entfallen: auf das Verfahren 2 O 2/25: 58,45 % auf das Verfahren 4 O 5/24: 41,55 % | |
Der anzurechnende Betrag auf die Terminsgebühren beträgt: für das Verfahren 2 O 2/25: für das Verfahren 4 O 5/24: | 713,53 EUR 508,07 EUR |
AUSGABE: RVGprof 1/2026, S. 15 · ID: 50645844
