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ErbschaftsteuerAusländische Stiftung mit Geschäftsleitung in Deutschland
| Kommt es für die Ersatzerbschaftsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auf die Rechtsfähigkeit der Stiftung in Deutschland an? Diese Frage muss der BFH im Fall einer ausländischen Familienstiftung klären. |
Im konkreten Fall geht es um eine 1959 in der Schweiz gegründete und erstmals am 19.01.1960 mit Vermögen ausgestattete Stiftung im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der Abkömmlinge der Stifterin. Die Stiftung wird durch die Mitglieder des Stiftungsrats vertreten, die allesamt in Deutschland ansässig sind und aus Deutschland heraus handeln. Das (Grundbesitz-)Vermögen der Stiftung befindet sich in Deutschland, ebenso werden die Konten der Stiftung in Deutschland geführt. In der Schweiz existiert nur ein Zustellbevollmächtigter. Bei dieser Konstellation hat das FG Niedersachsen entschieden, dass die Familienstiftung der Erbschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt, weil ihre Geschäftsleitung im Inland ist (FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.2022, Az. 3 K 87/21, Abruf-Nr. 230784).
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AUSGABE: SB 1/2023, S. 2 · ID: 48768797