VergabeOLG Celle: Von gGmbH betriebenes Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie ist keine öffentliche Auftraggeberin
| Wenn eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie betreibt, Erlöse aus Krankenhausleistungen, Wahlleistungen und ambulanten Leistungen erzielt, erzielt sie Entgelte für spezifische Gegenleistungen für die Behandlung von Patienten. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Finanzierung i. S. v. § 99 Nr. 2 a) GWB. Die gGmbH ist somit keine öffentliche Auftraggeberin. Und der Rechtsweg zur Vergabekammer ist nicht eröffnet. Das hat das OLG Celle klargestellt. |
Die gGmbH beabsichtigt – gefördert durch einen Zuwendungsbescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung – die Beschaffung eines Ressourcenmanagementsystems (RMS). Hierzu hat sie eine EU-weite Ausschreibung für ein Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchgeführt. Dazu sah sie sich aufgrund einer Nebenbestimmung in dem Zuwendungsbescheid gehalten. Eine Teilnehmerin an dem Vergabeverfahren wurde von der gGmbH vom weiteren Verfahren ausgeschlossen, dagegen wehrte sie sich. Ohne Erfolg. Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet, so das OLG. Das Vergabenachprüfungsverfahren findet nur bei Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen statt. Im Streitfall ist die gGmbH aber keine öffentliche Auftraggeberin (OLG Celle, Beschluss vom 27.08.2024, Az. 13 Verg 3/24, Abruf-Nr. 244723).
Ausgabe: 01/2025, S. 2 · ID: 50236225
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