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Gesetzliche UnfallversicherungLSG verneint Arbeitsunfall bei Schnuppertätigkeit

Abo-Inhalt 07.01.2025 1 Min. Lesedauer

| Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur, wenn eine Schnuppertätigkeit als Wie-Beschäftigung zumindest einen geringen wirtschaftlichen Wert hat. Dies hat das LSG Baden-Württemberg im Fall einer Helferin klargestellt, die der Voltigierstunde ihrer Tochter lediglich beiwohnen und die Übungsleiterin begleiten wollte, um zu entscheiden, ob sie sich diese Aufgabe in der Zukunft zutraue. Das Urteil ist auch für Stiftungen interessant, die Bewerber über eine Schnuppertätigkeit testen. |

Für das LSG war die Helferin weder als Beschäftigte noch u. a. als Wie-Beschäftigte versichert. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung sei, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könne, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Ausgabe: 01/2025, S. 2 · ID: 50257161

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