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GemeinnützigkeitsrechtBei der Mustersatzung für jüdische Religionsgemeinschaften sind Abweichungen zulässig
| Bei Körperschaften, die religiöse Zwecke nach § 54 AO verfolgen, kann der Begriff „kirchliche Zwecke“ aus § 1 der Mustersatzung durch eine andere geeignete Formulierung, z. B. „religionsgemeinschaftliche Zwecke i. S. d. § 54 AO“, ersetzt werden. Diese Ansicht vertritt das FinMin Schleswig-Holstein rund um die Anforderungen an die Mustersatzung für jüdische Religionsgemeinschaften. Hintergrund ist der, dass die religiösen Einrichtungen jüdischer Religionsgemeinschaften keine „Kirchen“ sind. Gleiches gilt bspw. auch für muslimische Religionsgemeinschaften. |
Auch wenn jüdische Religionsgemeinschaften unstreitig unter § 54 AO zu fassen sind, kann es für Religionsgemeinschaften problematisch sein, wenn das Finanzamt bei der Prüfung der Mustersatzung auf den Wortlaut besteht, der lediglich auf die Gesetzesüberschrift und damit auf „kirchliche Zwecke“ verweist. Um eine Diskriminierung materiell begünstigter, nicht christlicher Religionsgemeinschaften durch die strengen formellen Anforderungen der Mustersatzung zu vermeiden, dürfen religiöse Körperschaften beim Begriff „kirchlich“ von der Mustersatzung abweichen (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 04.11.2024, Az. VI 314 – S 0173-003, Abruf-Nr. 246567).
AUSGABE: SB 4/2025, S. 62 · ID: 50321982