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GemeinnützigkeitFG Hamburg erlaubt Verrechnung von Verlusten zwischen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
| Verluste in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie durch Gewinne aus anderen steuerpflichtigen Betrieben ausgeglichen werden. Mit dieser Aussage bestätigt das FG Hamburg die Auffassung der Finanzverwaltung. |
Im Urteilsfall erzielte ein Sportverein mit der nicht begünstigten Vermietung einer Schwimmhalle Verluste, die er durch Gewinne aus der Vermietung einer Tennishalle ausgleichen konnte. Das FG vertrat die Auffassung, die hierdurch entstandenen Verluste führten nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO), weil keine Dauerverluste vorlagen (FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2024, Az. 5 K 125/23, Abruf-Nr. 246725). Diese Auffassung deckt sich mit der der Finanzverwaltung (AEAO Nr. 17 zu § 64).
AUSGABE: SB 4/2025, S. 61 · ID: 50348486