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SpendenVerzichtserklärung der Stiftung bei Aufwandsspende: Wann Zuwendungsbestätigung erteilen?
| Ein Leser fragt: In SB 3/2025, Seite 46 heißt es: Bei der Aufwandsspende ist zu beachten, dass die Zuwendungsbestätigung erst erteilt werden kann, wenn die Verzichtserklärung der Stiftung zugeht (FG München, Urteil vom 07.07.2009, Az. 6 K 3583/07, Abruf-Nr. 093902). Was heißt das genau? |
Antwort | Notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten erst dann, wenn sie dem Auftraggeber zugeht. Die Spendenbescheinigung muss der Spendenempfänger somit für das Jahr ausstellen, in dem die Verzichtserklärung bei ihm eingegangen ist. Zum besseren Verständnis ein Beispiel:
AUSGABE: SB 4/2025, S. 61 · ID: 50329101