Buchführung
Aufbewahrungsfristen für Stiftungen – was kann in den Reißwolf?
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EinlagekontoLfSt Niedersachsen: Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen ausgeschlossen
| Die Grundsätze der verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S. 3 KStG sind nicht auf Stiftungen des privaten Rechts anwendbar, weil diese weder kapitalmäßige noch mitgliedschaftsähnliche Rechte vermitteln (R 8.9 Abs. 3 KStR 2022 und H 8.9 „Anwendungsbereich“ KStH 2022). Aus diesem Grund scheidet die Anwendung der §§ 27 ff. KStG auf Stiftungen des privaten Rechts aus, so das LfSt Niedersachsen. |
Das LfSt bezieht sich auf das BMF-Schreiben vom 24.04.2024 (Az. IV C 2 – S 2204/24/10001 :001, Abruf-Nr. 241223) und das BFH-Urteil vom 17.05.2023, (Az. I R 42/19, Abruf-Nr. 237762). Danach wird bei rechtsfähigen privaten Stiftungen der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht gesondert festgestellt (LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 19.09.2024, Az. S 2836 – St. 241-424/2024).
AUSGABE: SB 3/2025, S. 42 · ID: 50315896